| Leichtflüssigkeitsabscheider Benzin-/ Öl-Abscheider |
monatliche KontrolleIn Deutschland richtet sich die Wartung nach der DIN 1999-100/200. Verpflichtend ist die monatliche Kontrolle durch einen Sachkundigen (DIN 1999-100 Punkt 14.3) mit
halbjährliche WartungVerpflichtend ist gemäß Punkt 14.4 der Norm auch eine halbjährliche Wartung durch einen Sachkundigen mit
Die Wartungperiode kann auf maximal 12 Monate ausgedehnt werden, wenn die Anlage nur der Absicherung von Flächen und Anlagen dient oder der Behandlung von Regenwasser. Die monatliche Kontrolle und die halbjährliche Wartung müssen in einem Betriebstagebuch dokumentiert werden.
SachkundigerDie notwendige Sachkunde kann durch eine zu dokumentierende Einweisung durch den Hersteller, Sachverständigenorganisationen auf dem Gebiet des Abscheiderwesens, Handwerkskammern oder Berufsverbände erworben werden. (Punkt 14.7 der Norm)
GeneralinspektionVor der Inbetriebnahme und alle 5 Jahre ist jeder Betreiber einer Abscheideranlage zu einer umfassenden Generalinspektion durch einen Fachkundigen verpflichtet. Diese Prüfung umfasst auch die Dichtigkeit und alle technischen Teile vom Zustand der Innenwand bis zu der Tarierung der selbständigen Verschlussanlage. Auch das Betriebstagebuch und die Vorhaltung der technischen Unterlagen und Genehmigungen und die Nachweise über die Entsorgung der abgeschiedenen Inhalte der Anlage werden geprüft. Zu beurteilen ist auch der tatsächliche Abwasseranfall nach Herkunft, Menge, Stoffen, Wasch- und Reinigungsmittel, Betriebs- und Hilfsstoffe, Einhaltung von Randbedingungen und in Bezug zu diesem festgestellten Abwasseranfall die Eignung, Leistungsfähigkeit und Bemessung der Abscheideanlage. Mängel sind im umfassenden Prüfbericht festzuhalten und ggf. in Absprache mit der zuständigen Behörde zu beseitigen. (Punkt 14.6 der Norm) Bei der Dichtheitsprüfung wird die Abscheideranlage i. d. R. bis Unterkante Deckel gefüllt. Ein häufiger Grund für die Undichtigkeit von Abscheideanlagen liegt oft in der mangelhaften Ausführung der Verfugung im Bereich des Schachtaufbaus. Auch bei mangelfreien Anlagen sind die Prüfberichte ebenso wie das Betriebstagebuch aufzubewahren und auf Verlangen den zuständigen Aufsichtsbehörden oder den Betreibern der jeweiligen kommunalen Abwasseranlagen vorzulegen. (Punkt 14.7 der Norm) Für die Warneinrichtung ist neben DIN 1999-100 auch die europäische Norm EN 858-2 zu beachten. |





